Warum gibt es Inkassokosten?
Inkassokosten oder Inkassogebühren – wie heißt es eigentlich richtig?
Gesetz und Rechtsprechung nutzen die Begriffe Inkassokosten oder Inkassovergütung.
Schlechte Ratschläge gibt es immer wieder rund um das Thema Inkassovergütung. Das ist einer der Gründe, warum Inkassounternehmen unter einem recht schlechten Ruf leiden. Doch bei einer genaueren Betrachtung zeigt sich, dass es sich bei der Inkassovergütung um vollkommen gerechtfertigte Kosten handelt.
Warum kommen noch Inkassokosten dazu?
Hast du Post von einem Inkassounternehmen bekommen und dich vielleicht über die zusätzlichen Kosten gewundert?
Gleich vorneweg: Das Geld für die Hauptforderung steht grundsätzlich weiterhin dem Unternehmen zu, bei dem dieser Betrag noch als Rechnungsposten offensteht.
Und wie „rutscht“ man ins Inkasso?
- Man hat etwas bestellt oder eine Dienstleistung in Anspruch genommen und in der Hektik des Alltages dann vergessen, die Rechnung zu zahlen.
- Oder beim Kauf wurde mit EC- oder Kreditkarte gezahlt, das Konto war aber zu diesem Zeitpunkt nicht gedeckt und der Einzug war nicht möglich.
- Manchmal kann es auch einfach zu viel werden, wenn man mehrere Dinge finanziert oder vergessen hat, Abos zu kündigen.
- Oder man hat nicht damit gerechnet, dass gleich mehrere Dinge gleichzeitig kaputt gehen, ersetzt werden müssen und das Ersparte reicht leider einfach nicht aus.
Die meisten Unternehmen verschicken in der Regel erst einmal selbst Mahnungen, bevor es zur Inkasso-Abgabe kommt. Schließlich sind sie an einer guten Kundenbeziehung interessiert!
Wenn darauf allerdings keine Zahlung eingeht, wird der weitere Mahnprozess oft ausgelagert. Briefe aufsetzen, Telefonanrufe führen, E-Mails verschicken und dann womöglich noch ein gerichtliches Verfahren durchführen – das ist schon sehr aufwendig. Und dieser Einsatz will bezahlt werden. Je länger es also dauert, bis der Schuldner zahlt, desto höher ist der Aufwand und dementsprechend die Kosten.
Gründe für die Berechnung von Inkassokosten
Ein Inkassounternehmen ist Teil der Privatwirtschaft und bietet anderen Unternehmen eine Dienstleistung an: die Beitreibung fälliger Forderungen. Für viele Unternehmen ist dies ein wichtiges Thema, da ausstehende Forderungen auf Dauer die Liquidität der Firma schädigen und in letzter Konsequenz sogar zur Insolvenz führen können.
Den Service der professionellen Beitreibung kann ein Inkassounternehmen selbstverständlich nicht zum Nulltarif anbieten. Es muss ebenso kostendeckend arbeiten - wie jedes Unternehmen der Privatwirtschaft.
Die Leistungen umfassen beispielsweise das Abschließen und Überwachen von Zahlungsvereinbarungen oder die Klärung von Reklamationen. Dazu gehört die komplette Korrespondenz – schriftlich und telefonisch – mit Schuldnern, Rechtsanwälten und anderen Dritten wie Schuldnerberatungen oder Betreuern. Aber auch Ermittlungen sind im Rahmen der Beitreibung immer wieder notwendig. So müssen die Adressen von Schuldnern recherchiert werden, wenn diese umziehen, ohne dem Vertragspartner die neue Adresse mitzuteilen.
Verzugsschaden
Der Verzugsschaden erhöht sich, je weiter das Inkassoverfahren eskaliert. Es ist daher also auch im Interesse des Schuldners, die Situation so schnell wie möglich zu klären bzw. die noch offene Forderung zu zahlen.
Fallen Inkassokosten unter den Verzugsschaden?
Der Gläubiger legt die Inkassokosten aus und bezahlt den von ihm beauftragten Inkasso-Dienstleister. Doch er kann sich die angefallenen Inkassokosten vom Schuldner ersetzen lassen. So sieht es das Bürgerliche Gesetzbuch in §§ 280, 286 vor.
Dort ist geregelt, dass der Schuldner dem Gläubiger den sogenannten Verzugsschaden ersetzen muss. Mit dem Begriff Verzugsschaden bezeichnet man die finanziellen Nachteile, die dem Gläubiger dadurch entstehen, dass sich der Zahlungspflichtige in Zahlungsverzug befindet.
Unter den Verzugsschaden fallen zum Beispiel Mahnkosten, Inkassokosten oder auch Verzugszinsen. Letztlich zählen auch die Kosten dazu, die bei einem gerichtlichen Verfahren entstehen.
Sind Inkassokosten erstattungsfähig?
Inkassokosten fallen unter den Verzugsschadens und sind somit erstattungsfähig. Mehr zum Thema Rechtsdienstleistung und den dafür anfallenden Kosten ist im Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) geregelt.
Es ist allgemeine Rechtslage, dass entstandene Inkassokosten dem Gläubiger ersetzt und damit vom Schuldner getragen werden müssen.
Identität
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir aus Gründen der Lesbarkeit bei Personenbezeichnungen nur die grammatikalisch männliche Form verwenden. Gemeint sind stets Menschen jeder geschlechtlichen Identität.