Was ist ein Pfändungsfreibetrag?
Menschen, die von einer Pfändung betroffen sind, brauchen eine finanzielle Basis, um weiterhin ihre Wohnung und Lebensmittel bezahlen zu können. Deswegen sieht das Gesetz eine Pfändungsfreigrenze beziehungsweise einen Pfändungsfreibetrag vor. Dieser monatliche Geldbetrag ist unpfändbar – das heißt, er darf nicht gepfändet werden.
Erfahre hier, was der Pfändungsfreibetrag ist und wie hoch er ausfällt.
Die wichtigsten Fragen im Überblick
Definition Pfändungsfreibetrag
Begleicht ein Schuldner seine Forderungen nicht und ist von einer Pfändung betroffen, stellt der Staat sicher, dass ihm trotzdem zu jeder Zeit genügend Geld zum Leben bleibt. Dafür gibt es den Pfändungsfreibetrag.
Der Pfändungsfreibetrag stellt eine unpfändbare Geldsumme dar, die dem Schuldner z.B. bei einer Lohn- oder Gehaltspfändung in jedem Fall für die alltäglichen Lebenshaltungskosten bleibt. Auch möglichen Unterhaltspflichten - etwa für Kinder - soll der Schuldner auf diese Weise nachkommen können. Die Pfändungsfreibeträge sind bindend. Es darf nur der Teil gepfändet werden, der über dieser Grenze liegt.
Der Pfändungsfreibetrag ist eine geschützte Summe.
Anpassung Pfändungsfreibetrag
Die Pfändungsfreigrenzen werden alle zwei Jahre an die veränderten Lebenshaltungskosten und die Einkommensentwicklung angepasst.
Gesetzliche Grundlage
Wie und wo sind die Pfändungsfreibeträge geregelt?
Die Pfändungsfreigrenzen sind in § 850c Zivilprozessordnung (ZPO) festgesetzt. Wie hoch die Pfändungsfreigrenze für ein bestimmtes Nettoeinkommen ausfällt, lässt sich in der öffentlichen Pfändungstabelle des aktuellen Jahres einsehen. Die aktuelle Pfändungstabelle ab Juli 2021 ist hier einzusehen: https://www.buzer.de/gesetz/14637/index.htm
Die Tabelle zeigt, welche Pfändungsfreigrenze bei einem bestimmten monatlichen Einkommen gilt. Der Pfändungsfreibetrag ist so berechnet, dass das Geld ausreicht, um laufende Lebenshaltungskosten zu bestreiten – also beispielsweise die Kosten für Strom und Miete, Essen oder Fahrkarten.
Besonderheiten
Wie hoch ist der Pfändungsfreibetrag?
Der Pfändungsfreibetrag, der einem Schuldner per Gesetz zusteht, kann je nach Lebenssituation ganz unterschiedlich ausfallen.
Die Höhe der Pfändungsfreigrenze ist von zwei Faktoren abhängig:
- Wie hoch ist das bereinigte Nettoeinkommen des Schuldners?
- Gegenüber wie vielen Personen ist der Schuldner gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet?
Was bedeutet Nettoeinkommen?
Unter dem Nettoeinkommen versteht man das Einkommen abzüglich der Steuern und der Sozialversicherungsbeiträge. Vom „bereinigten“ Nettoeinkommen wurden darüber hinaus noch unpfändbare Gehaltsbestandteile abgezogen, wie z.B. Gefahrenzulagen oder Spesen. Schuldnerberatungen und Rechtsanwälte können hierzu bei Bedarf näher beraten. Einem verheirateten Schuldner mit Kindern können deswegen bei gleichem Einkommen höhere Freibeträge zustehen als einer alleinstehenden Person ohne Kinder.
Wie hoch ist der Freibetrag bei Privatinsolvenzen?
Auch insolventen Personen steht monatlich ein fester Betrag für Lebenshaltungskosten zu, der sogenannte Selbstbehalt. Die Freigrenze gilt daher ebenfalls bei der Privatinsolvenz. Damit wird nicht nur das persönliche Existenzminimum sichergestellt – auch sollen die Schuldner während einer Privatinsolvenz weiterhin in der Lage sein, ihren Pflichten zum Unterhalt nachzukommen.
Grundsätzlich gilt: Die Höhe des Pfändungsfreibetrags hängt vom bereinigten Nettoeinkommen und möglichen Unterhaltsverpflichtungen ab.
Ein Blick in die aktuelle Pfändungstabelle ermöglicht eine gute Einschätzung des zu erwartenden Pfändungsfreibetrags.
Fazit
Der Pfändungsfreibetrag ist eine gesetzliche Regelung, die einen verschuldeten Menschen schützt. Auch wenn bei einer Zwangsvollstreckung ein Teil des Einkommens gepfändet werden darf, muss einem Schuldner stets ein Mindestbetrag verbleiben, mit dem er seinen Alltag bestreiten kann.
Doch der Pfändungsfreibetrag ermöglicht nur ein Leben am Minimum – man sollte deswegen alles dafür tun, es nicht so weit kommen zu lassen.
Identität
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir aus Gründen der Lesbarkeit bei Personenbezeichnungen nur die grammatikalisch männliche Form verwenden. Gemeint sind stets Menschen jeder geschlechtlichen Identität.